Eine Änderung des Steuergesetzes im Kanton Aargau per 1. Januar 2019 hat zur Folge, dass Mahnungen im Steuerbezug erstmals gebührenpflichtig sind. Eine Gebühr von CHF 35 wird bei Mahnungen für provisorische und definitive Steuerausstände sowie für Verzugszinsen erhoben. Im Schuldbetreibungsverfahren wird zudem eine Gebühr von CHF 100 für die Umtriebe bei jeder einzelnen Betreibung erhoben. Keine Gebühren werden erhoben, wenn rechtzeitig ein Gesuch um Fristerstreckung eingereicht und genehmigt wird.