Für eine Kindesanerkennung ist eine telefonische Terminvereinbarung mit dem Regionalen Zivilstandsamt erforderlich.
Wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, kann der Vater sein Kind anerkennen. Voraussetzung ist, dass der Anerkennende der biologische Vater ist und nicht von Gesetzes wegen eine andere Vaterschaft vermutet wird (zum Beispiel bestehende Ehe der Kindesmutter). Schweizer Eltern können die Anerkennung vor oder nach der Geburt des Kindes bei jedem Zivilstandsamt in der Schweiz beurkunden lassen. Bei einem Bezug zum Ausland väterlicher- oder mütterlicherseits liegt die Zuständigkeit beim Zivilstandsamt des Geburtsortes des Kindes oder bei den jeweiligen Wohnorten oder Heimatorten des Schweizer Vaters oder der Schweizer Mutter.
Durch die Anerkennung wird das Kindesverhältnis zwischen dem Vater und dem Kind festgestellt. Die Wirkungen des Kindesverhältnisses (gegenseitige Rechte und Pflichten) sind im Einzelnen aus dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 270 ff., ersichtlich.
Für weitere Informationen (z. B. Wirkungen hinsichtlich Namen und Bürgerrechte usw.) verweisen wir auf die Seite des Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Abteilung Register und Personenstand, in Aarau.
Auf dem Regionalen Zivilstandsamt kann die Erklärung betreffend gemeinsame elterliche Sorge nur abgegeben werden, wenn sie unmittelbar im Anschluss an die Kindesanerkennung erfolgt. Wenn die Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, ist sie bei der Kindesschutzbehörde (KESB) vorzunehmen.