Plakatanschlag

Für das Anbringen von Plakaten und temporären Reklamen gelten die folgenden Bestimmungen:

Temporäre Reklamen

  • Temporäre Reklamen sind nur innerhalb des Siedlungsgebiets zulässig. 
  • Der Abstand zum Strassenrand muss mindestens 3 Meter betragen. 
  • Die Reklamefläche für bewilligungsfreie Veranstaltungsreklamen beträgt max. 3.5 m2.
  • Die Reklamen dürfen keine Signalform oder Ähnlichkeit mit Signalen und keine lumineszierenden Farben aufweisen. Sie dürfen die Wirkung der vorhandenen Signalisation keinesfalls beeinträchtigen.
  • Temporäre Veranstaltungsreklamen dürfen höchstens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung aufgestellt werden. Sie sind nach dem Anlass innert einer Woche zu beseitigen, ebenso die Befestigungseinrichtungen.

Wahl- und Abstimmungsplakate

  • Wahl- und Abstimmungsplakate dürfen während maximal acht Wochen vor dem Wahlsonntag aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden. 
  • Pro Kandelaber ist nur ein Plakat erlaubt.

Bestimmungen in Rheinfelden

  • In Rheinfelden sind lediglich temporäre Reklamen von gemeinnützigen oder im Interesse der Stadt stehenden Veranstaltungen von Parteien und Vereinen sowie Einzelanlässe von Institutionen mit Bezug zur Stadt Rheinfelden berechtigt. 
  • Ausserdem dürfen Veranstaltungen von Vereinen sowie Einzelanlässe von Institutionen einer Nachbargemeinde (Magden, Möhlin, Olsberg, Kaiseraugst, Rheinfelden/Baden) mit maximal einem Plakat auf öffentlichem Grund beworben werden. 
  • Das Anbringen von Werbeträgern an der Terrassenfassade des Bahnhofsaales sowie auf der Wiese davor ist bewilligungspflichtig.

Weitere Informationen

Weitere Infos zu temporären Veranstaltungsreklamen sowie Wahl- und Abstimmungsplakaten erhalten Sie beim Kanton Aargau.

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