Für das Anbringen von Plakaten und temporären Reklamen gelten die folgenden Bestimmungen:
Temporäre Reklamen
Temporäre Reklamen sind nur innerhalb des Siedlungsgebiets zulässig.
Der Abstand zum Strassenrand muss mindestens 3 Meter betragen.
Die Reklamefläche für bewilligungsfreie Veranstaltungsreklamen beträgt max. 3.5 m2.
Die Reklamen dürfen keine Signalform oder Ähnlichkeit mit Signalen und keine lumineszierenden Farben aufweisen. Sie dürfen die Wirkung der vorhandenen Signalisation keinesfalls beeinträchtigen.
Temporäre Veranstaltungsreklamen dürfen höchstens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung aufgestellt werden. Sie sind nach dem Anlass innert einer Woche zu beseitigen, ebenso die Befestigungseinrichtungen.
Wahl- und Abstimmungsplakate
Wahl- und Abstimmungsplakate dürfen während maximal acht Wochen vor dem Wahlsonntag aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden.
Pro Kandelaber ist nur ein Plakat erlaubt.
Bestimmungen in Rheinfelden
In Rheinfelden sind lediglich temporäre Reklamen von gemeinnützigen oder im Interesse der Stadt stehenden Veranstaltungen von Parteien und Vereinen sowie Einzelanlässe von Institutionen mit Bezug zur Stadt Rheinfelden berechtigt.
Ausserdem dürfen Veranstaltungen von Vereinen sowie Einzelanlässe von Institutionen einer Nachbargemeinde (Magden, Möhlin, Olsberg, Kaiseraugst, Rheinfelden/Baden) mit maximal einem Plakat auf öffentlichem Grund beworben werden.
Das Anbringen von Werbeträgern an der Terrassenfassade des Bahnhofsaales sowie auf der Wiese davor ist bewilligungspflichtig.
Weitere Informationen
Weitere Infos zu temporären Veranstaltungsreklamen sowie Wahl- und Abstimmungsplakaten erhalten Sie beim Kanton Aargau.
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